Eine Kamera am eigenen Haus ist nicht automatisch zulässig. Entscheidend sind ihr tatsächlicher Blickwinkel, der Zweck und die betroffenen Personen.
Welche Flächen werden erfasst?
Die Haushaltsausnahme kann rein persönliche oder familiäre Tätigkeiten erfassen. Sie gilt nicht pauschal für eine Kamera, die auch öffentlichen Raum aufnimmt. Richten Sie die Kamera auf den notwendigen Bereich aus und schließen Sie fremde Grundstücke sowie gemeinschaftliche Flächen möglichst aus. Auch der Eindruck einer Überwachung kann Rechte anderer berühren.
Was ist bei geltender DSGVO zu prüfen?
Dokumentieren Sie Zweck, Rechtsgrundlage, Erforderlichkeit und Interessenabwägung. Prüfen Sie mildere Mittel. Ein Hinweisschild erfüllt eine Informationsaufgabe; es ersetzt keine Rechtsgrundlage.
Wie lange dürfen Bilder bleiben?
Legen Sie eine begründete, möglichst kurze Frist und automatische Löschung fest. Die Datenschutzkonferenz nennt 72 Stunden als Orientierung im Regelfall, nicht als pauschal erlaubte oder zwingende Dauer. Längere Speicherung benötigt eine besondere Begründung. Beschränken Sie Zugriffsrechte.
Ton und Videoklingel
Deaktivieren Sie Tonaufzeichnung. Das Aufnehmen nichtöffentlich gesprochener Worte kann strafbar sein. Eine nur durch Klingeln kurz aktivierte Bildübertragung ohne Speicherung unterscheidet sich von Dauerüberwachung; auch hier müssen Ausrichtung und Betrieb geprüft werden.
Quelle: Datenschutzkonferenz: Orientierungshilfe Videoüberwachung, insbesondere Abschnitte 1, 3, 6 und 8. Bei unklarer Situation hilft die zuständige Datenschutzaufsicht oder rechtliche Beratung.
Die technische Planung von Videoüberwachung behandelt Blickwinkel, Licht und Speicher. Gerätebeispiele aus unserem Sortiment finden Sie unter IP-Kameras; ein Gerätekauf entscheidet nicht über die Zulässigkeit des Einsatzes.